Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand Januar 2021) Alpin Baustoffhandel und Transport GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen. Sie gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen gelten die Bedingungen als
angenommen. Etwaigen unseren Bedingungen widersprechenden Vertragsbedingungen wird hiermit
widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen erkennt die Firma Alpin Baustoffhandel und
Transport GmbH nur dann an, wenn sie ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
Angebote der Firma Alpin Baustoffhandel und Transport GmbH sind freibleibend. Technische oder
sonstige Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten. Abbildungen, Maße,
Gewichte und sonstige Daten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt
wird. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware durch uns
zu Stande. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und sonstige Bestätigungsschreiben von uns werden
vom Kunden als inhaltlich richtig anerkannt, es sei denn, er widerspricht diesen schriftlich
unverzüglich. Mit der Bestellung eines Werkes oder einer Ware, an die der Besteller 3 Wochen
gebunden ist, erklärt der Auftraggeber oder Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir
sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach
Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des
Werkes oder der Ware an den Auftraggeber oder Kunden erklärt werden.
§ 3 Preise und Zahlungen
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der zum
Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich, sofern im Angebot nicht anders
vermerkt, für Lieferungen und Leistungen ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Versicherung,
Montage und Inbetriebnahme zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
Die Berechtigung zum Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ein
Skontoabzug ist in jedem Fall unzulässig, sofern Forderungen der Firma Alpin Baustoffhandel und
Transport GmbH aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch nicht beglichen worden sind.
§ 4 Lieferung
Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Im Zweifel gelten die
in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen. Der Lauf der Frist beginnt mit Vertragsschluss,
jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbesondere
Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und
gegebenenfalls vereinbarter Anzahlungen. Vereinbarte Termine gelten auch mit Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn Waren ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig geliefert
bzw. die Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden konnten. Die Einhaltung einer Lieferfrist durch
die Firma Alpin Baustoffhandel und Transport GmbH steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu
ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgeblich, es sei denn es
liegt ein berechtigter Grund zur Abnahmeverweigerung vor. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf
höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische
Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten
betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Dies gilt auch
dann, wenn die Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. Bei
schuldhafter Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist aus anderen als den eben genannten
Gründen kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag
zurücktreten. Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden
Schadensersatz, sind in dem in § 9 Abs. 1 bestimmten Umfang ausgeschlossen. Der Kunde stellt
sicher, dass zum vereinbarten Montage- oder Liefertermin und während der Dauer der Montage das
Bauobjekt von uns ungehindert betreten und mit Baustellenfahrzeugen mit einer Nutzlast bis 24 t
zulässiges Gesamtgewicht angefahren werden kann. Wird der Versand aus vom Besteller zu
vertretenden Gründen verzögert bzw. Ware vom Besteller nicht abgeholt, so können wir beginnend
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden
tatsächlichen Kosten oder 1 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat (vorbehaltlich
des Nachweises wesentlich geringerer Kosten) berechnen. Nach nutzlosem Verstreichen einer
angemessenen Frist behalten wir uns darüber hinaus vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die uns
hierbei entstandenen Kosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Warenrücknahmen sind
grundsätzlich nur bei Lagerware in der ursprünglichen Verpackungseinheit möglich. Die Ware darf
keine vom Käufer verursachten Mängel aufweisen und muss originalverpackt sein. Es werden 10 %
Retourengebühren verrechnet. Ware, die nicht vorrätig war und für den Käufer extra bestellt wurde,
sowie Kommissionsware kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Ausnahmen sind nur
nach schriftlicher Vereinbarung möglich. In diesem Fall werden zusätzlich zu den Retourengebühren
i. H. v. 10 % die Rücknahmekosten des Lieferanten dem Kunden berechnet. Muss die Ware an der
Baustelle abgeholt werden, berechnen wir zusätzliche Rücknahmekosten (z.B. Fracht und Kran).
§ 5 Gefahrübergang, Versendung
Wir liefern ab Werk und erheben für Versand und Verpackung eine zusätzliche angemessene
Vergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit es für den Besteller
zumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an
einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die
Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und auf Kosten
des Bestellers abgeschlossen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu
vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf
den Besteller über.
§ 6 Zahlungen
Sofern sich aus der Bestellung, Auftragsbestätigungen bzw. Rechnung nichts anderes ergibt, ist der
Rechnungsbetrag ohne Abzug sofort fällig und zahlbar. Zahlung durch Wechsel ist nicht zulässig. Bei
Ausbleiben der Zahlung kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnungen in
Zahlungsverzug. Es werden dann Verzugszinsen in angemessener Höhe, jedoch mindestens i. H. v. 5
% über dem jeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank zusätzlich fällig. Wir sind berechtigt,
Zahlungen auf die älteste, fällige Forderung zu verrechnen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen
gegenüber der Firma Alpin Baustoffhandel und Transport GmbH ist ausgeschlossen, eine
Aufrechnung ist nur mit schriftlich anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten
Forderungen zulässig. Gerät der Besteller mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug,
erfolgen Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung
ein, so ist die Firma Alpin Baustoffhandel und Transport GmbH berechtigt, von weiteren Verträgen,
soweit sie noch nicht erfüllt sind, zurückzutreten und weitere, auch ausstehende Lieferungen nur
gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
§ 7 Gewährleistung, Mängel
Die gelieferte Ware ist unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen. Etwaige Mängel sind uns sofort und
unverzüglich, in jedem Fall jedoch vor Einbau oder Verarbeitung, schriftlich anzuzeigen.
Weitergehende Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Mängelansprüche verjähren in
12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634 a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die
Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Inbetriebnahme bzw. Ingebrauchnahme der Sache,
im Übrigen mit dem Einbau, in jedem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Ablieferung der Sache
(Gefahrübergang) oder nach Mitteilung der Versandbereitschaft in unserem Betrieb. Bei Vorliegen
eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen
oder eine mangelfreie Sache liefern. Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an uns zurück
zu liefern. Die Kosten des preisgünstigsten Hin- und Rückversand des von/zur für die ursprüngliche
Lieferung der Ware vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten,
sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch
oder Instandsetzung der mangelhaften Erzeugnisse bei uns. Mangelbeseitigungen am Aufstell-bzw.
Einbauort erfolgen nur im Rahmen von besonderen Vereinbarungen. Die Gewährleistungspflicht
erlischt, wenn das Erzeugnis von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft
verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den
Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung,
Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden bzw. wenn fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte vorliegt.
Sofern der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung erhält, besteht lediglich eine Verpflichtung
zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung. Dies gilt nur dann, wenn der Mangel der
Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Die Firma Alpin Baustoffhandel
und Transport GmbH gibt dem Besteller keine Garantien. Herstellergarantien bleiben hiervon
unberührt. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der
Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands
unserer Waren durch unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die
Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten
Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder des
Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr. Der
Besteller hat uns oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der
Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme
solcher Arbeiten nur mit unserer Zustimmung berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen tragen wir in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert
der Sache in mangelfreiem Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zu der Möglichkeit, auf
eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss; darüberhinausgehende Kosten trägt der
Besteller. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit
gehemmt. Sie beginnt nicht erneut. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln -
insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht an der
Ware selbst entstanden sind - sind in dem in § 9 Abs. 1 bestimmten Umfang ausgeschlossen. Erweist
sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die
uns durch diese entstanden sind, zu berechnen. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von
Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen des § 9 entsprechend.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus
der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, vor. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder Verbindung unserer Waren mit anderen
Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch
Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer
Ansprüche Miteigentum, das der Besteller uns schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die unserem
Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren.
Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unsere
Ware und der durch die Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verbindung haben. Der
Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder
unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt der Firma Alpin Baustoffhandel und
Transport GmbH schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit
Nebenrechten ab. Werden der Firma Alpin Baustoffhandel und Transport GmbH gehörende Waren
zusammen mit anderen Produkten weiterverkauft, so ist die Kaufpreisforderung in Höhe des Preises
unserer Waren abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher
Ansprüche nach § 8 Abs. 1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.
Die Rechte aus diesem Abschnitt können widerrufen werden, wenn der Besteller seinen
Vertragspflichten der Firma Alpin Baustoffhandel und Transport GmbH gegenüber nicht
ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Diese Rechte erlöschen auch
ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen länger als nur vorübergehend
einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in
unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm
aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden
über die Abtretung der Forderungen auszustellen. Zu anderen Verfügungen über die in unserem
Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder die an uns abgetretenen
Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen
der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Besteller uns
unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf
unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Wir sind
berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten
des Bestellers die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Waren zu
verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender
Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen
insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach
unserer Wahl freigeben.
§ 9 Haftung
Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, haften wir auf Schadensersatz und
Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“)
wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos,
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingende Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma Alpin Baustoffhandel und Transport GmbH zuständige
Gericht, wenn der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist. Wir sind auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für
den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine
Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck möglichst
nahekommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Änderungen, Ergänzungen bzw. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen der Schriftform